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   OLG Celle, 20.09.2021 - 1 U 32/20   

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https://dejure.org/2021,47354
OLG Celle, 20.09.2021 - 1 U 32/20 (https://dejure.org/2021,47354)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.09.2021 - 1 U 32/20 (https://dejure.org/2021,47354)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. September 2021 - 1 U 32/20 (https://dejure.org/2021,47354)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Ein Krankenhaus handelt grob fehlerhaft, wenn eine Mutter kurz nach der Geburt während des Bondings keine Klingel in Reichweite hat

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Fehlende Notrufklingel am Bett der Mutter mit Neugeborenem ist ein grober Behandlungsfehler

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die fehlende Klingel im Kreißsaal

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Neugeborenes erlitt Hirnschaden - Mutter und Kind wurden nach der Geburt ohne Klingel im Kreißsaal allein gelassen

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Voll beherrschbare Haftung? - Entbindung ohne Klingel?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Jeder Kreißsaal muss eine Klingel haben - Krankenhaus haftet für fehlende Klingel!

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Mutter mit Baby im Kreissaal muss Klingel in Reichweite haben

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.04.2014 - VI ZR 382/12

    Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Beweiswert von Leitlinien ärztlicher

    Auszug aus OLG Celle, 20.09.2021 - 1 U 32/20
    (1) Der medizinische Standard repräsentiert, wovon auch die Beklagten ausgehen, den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12 -, juris Rn. 11).

    Leitlinien können dabei den Standard beschreiben, sind aber nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichzusetzen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12 -, juris Rn. 17; siehe auch Stoll, Die Bedeutung von Leitlinien für den gerichtlichen Sachverständigen im Arzthaftungsprozess, Der Anaesthesist 2019, 633).

    Die Ermittlung des Standards ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der sich dabei auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch einen Sachverständigen aus dem betroffenen medizinischen Fachgebiet stützen muss (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12 -, juris Rn. 13).

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 139/10

    Arzthaftung: Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Celle, 20.09.2021 - 1 U 32/20
    aa) Ein Behandlungsfehler ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 139/10 -, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Dementsprechend hat der Tatrichter darauf zu achten, ob der Sachverständige in seiner Würdigung einen Verstoß gegen elementare medizinische Erkenntnisse oder elementare Behandlungsstandards oder lediglich eine Fehlentscheidung in mehr oder weniger schwieriger Lage erkennt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 139/10 -, juris Rn. 9).

    Erforderlich, aber auch genügend ist deshalb ein Fehlverhalten, das nicht aus subjektiver, sondern aus objektiver medizinischer Sicht nicht mehr verständlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 139/10 -, juris Rn. 11).

  • BGH, 20.09.2011 - VI ZR 55/09

    Arzthaftung: Missachtung elementarer medizinischer Grundregeln als grober

    Auszug aus OLG Celle, 20.09.2021 - 1 U 32/20
    Dem steht klar entgegen, dass der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der dortige Sachverständige ausdrücklich erklärt hat, dass er weder Leitlinien noch wissenschaftliche Veröffentlichungen kenne, die Handlungsrichtlinien für den dort zu beurteilenden Sachverhalt enthielten, es dennoch als Fehler des Berufungsgerichts angesehen hat, aufgrund dessen lediglich einen einfachen Behandlungsfehler anzunehmen und das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers zu verneinen (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09 -, juris Rn. 12).

    Ein Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse komme nicht nur in Betracht, wenn es für den konkreten Einzelfall klare und feststehende Vorgaben bzw. Handlungsanweisungen gebe, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09 -, juris Rn. 11).

    Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09 -, juris Rn. 11 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 07. November 2017 - VI ZR 173/17 -, juris Rn. 13; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. G 173b).

  • BGH, 26.06.2018 - VI ZR 285/17

    Sicherstellung der Kenntnisnahme des Patienten von eingegangenen Arztbriefen mit

    Auszug aus OLG Celle, 20.09.2021 - 1 U 32/20
    Dabei muss diese wertende Entscheidung des Tatrichters jedoch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2018 - VI ZR 285/17 -, juris Rn. 18).

    Dass Fehler vorkommen (können), sage nichts darüber aus, ob sie objektiv nicht mehr verständlich seien (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2018 - VI ZR 285/17 -, juris Rn. 22).

  • OLG Karlsruhe, 03.02.2021 - 7 U 2/19
    Auszug aus OLG Celle, 20.09.2021 - 1 U 32/20
    Damit genügt eine ärztliche geburtshilfliche Begutachtung (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.02.2021 - 7 U 2/19, GesR 2021, 397, wonach Tätigkeiten einer Hebamme durch einen Gynäkologen als Sachverständigen begutachtet werden können).
  • BGH, 11.11.2014 - VI ZR 76/13

    Arzthaftungsprozess: Anforderungen an die tatrichterliche Auseinandersetzung mit

    Auszug aus OLG Celle, 20.09.2021 - 1 U 32/20
    (1) In Arzthaftungsprozessen hat der Tatrichter nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Pflicht, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 76/13 -, juris Rn. 15; siehe auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 -, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 09. Juni 2009 - VI ZR 261/08 -, juris Rn. 5).
  • BGH, 17.11.2015 - VI ZR 476/14

    Arzthaftungsprozess: Abgrenzung zwischen ärztlichem Befunderhebungsfehler und

    Auszug aus OLG Celle, 20.09.2021 - 1 U 32/20
    aa) Ein Behandlungsfehler ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 139/10 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 261/08

    Anforderungen an die Beweiswürdigung im Arzthaftungsprozess; Begriff des groben

    Auszug aus OLG Celle, 20.09.2021 - 1 U 32/20
    (1) In Arzthaftungsprozessen hat der Tatrichter nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Pflicht, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 76/13 -, juris Rn. 15; siehe auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 -, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 09. Juni 2009 - VI ZR 261/08 -, juris Rn. 5).
  • BGH, 07.11.2017 - VI ZR 173/17

    Arzthaftungsprozess: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei

    Auszug aus OLG Celle, 20.09.2021 - 1 U 32/20
    Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09 -, juris Rn. 11 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 07. November 2017 - VI ZR 173/17 -, juris Rn. 13; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. G 173b).
  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 67/93

    Würdigung von medizinischen Sachverständigengutachten in Arzthaftungsverfahren;

    Auszug aus OLG Celle, 20.09.2021 - 1 U 32/20
    (1) In Arzthaftungsprozessen hat der Tatrichter nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Pflicht, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 76/13 -, juris Rn. 15; siehe auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 -, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 09. Juni 2009 - VI ZR 261/08 -, juris Rn. 5).
  • BGH, 23.02.2021 - VI ZR 44/20

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und Anspruch auf

  • OLG Koblenz, 08.06.2000 - 5 U 2032/98
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